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General­unternehmer oder Bauherren­vertretung?

Vergleich, Kosten, Entscheidung · Lesezeit 8 Minuten

DefinitionIn 60 Wörtern

Die Entscheidung, kurz erklärt

Ein Generalunternehmer übernimmt die gesamte Bauausführung zu einem Pauschalpreis und vergibt die Gewerke an Nachunternehmer weiter. Bei der Einzelvergabe schließt der Bauherr mit jedem Gewerk einen eigenen Vertrag und trägt die Koordination selbst. Ein Bauherrenvertreter macht die Einzelvergabe beherrschbar und den GU-Vertrag prüfbar. Er ist kein drittes Vergabemodell, sondern die Steuerung, die beiden fehlt.

Kurz gesagt: Der Generalunternehmer verkauft Sicherheit zum Aufpreis. Die Einzelvergabe verkauft den besseren Preis gegen Koordinationsaufwand und Schnittstellenrisiko. Welches Modell günstiger ist, entscheidet sich nicht am Angebot, sondern an dem, was nach der Unterschrift passiert: an Nachträgen, Terminen und Mängeln. Genau dort sitzt der Bauherrenvertreter.

VergleichSieben Kriterien

General­unternehmer oder Einzel­vergabe mit Bauherren­vertreter

Nr.KriteriumGU-Vergabe · Einzelvergabe mit Bauherrenvertreter
01Vertrags­partnerGU: einer, für alle Gewerke. Einzelvergabe: zehn bis dreißig Verträge, die der Bauherrenvertreter vorbereitet, verhandelt und führt.
02PreisGU: Pauschale mit Zuschlag für Koordination, Kalkulationsrisiko, Sicherheiten und Marge, üblicherweise 10 bis 15 Prozent über der Summe der Einzelvergaben. Einzelvergabe: jedes Gewerk im Wettbewerb, dafür Honorar für die Steuerung.
03NachträgeGU: Alles, was das Leistungsverzeichnis offenlässt, ist nachtragsfähig, und der GU verdient daran. Einzelvergabe: Nachträge je Gewerk, kleiner, transparenter, vom Bauherrenvertreter dem Grunde und der Höhe nach geprüft.
04TerminGU: ein Fertigstellungstermin, vertragsstrafenfähig. Einzelvergabe: Terminplan als Steuerungsaufgabe, Verzug eines Gewerks trifft die folgenden.
05RisikoGU: Ausführungsrisiko beim GU, dafür Klumpenrisiko: Insolvenz oder Streit treffen das ganze Projekt. Einzelvergabe: Risiko verteilt, ein Ausfall bleibt begrenzt.
06Mängel und Gewähr­leistungGU: ein Anspruchsgegner, aber Durchsetzung erfahrungsgemäß schwer, wenn Leistungen an Nachunternehmer weitergereicht wurden. Einzelvergabe: Ansprüche direkt gegen den Verursacher.
07FlexibilitätGU: Änderungen nach Vertragsschluss sind teuer. Einzelvergabe: Planung kann gewerkeweise reifen, spätere Vergaben profitieren vom Wissen der frühen.
KostenZuschlag und Nachtrag

Was der Pauschalpreis wirklich kostet

Der GU-Zuschlag ist real. Gegenüber der Summe der Einzelvergaben liegt ein GU-Vertrag üblicherweise 10 bis 15 Prozent höher. Bezahlt werden Koordination, das Kalkulationsrisiko des Unternehmers, Sicherheitsreserven für Unbekanntes und die Marge. Das ist kein Vorwurf, sondern der Preis einer Leistung, die der Bauherr sonst selbst erbringen müsste.

Der Pauschalpreis schließt Nachträge nicht aus. Er deckt die vertraglich vereinbarte Leistung. Alles, was das Leistungsverzeichnis offenlässt, ist nachtragsfähig: Formulierungen wie „ca.“, „etwa“ oder „entsprechend“, fehlende Schnittstellendefinitionen, Planungsstände, die zum Vertragsschluss noch nicht fertig waren. Seit 2018 regelt § 650b BGB das Anordnungsrecht des Bestellers und die Vergütung geänderter Leistungen; die VOB/B tut es in § 2 Absätze 5 und 6. Beide Regelwerke sichern dem Unternehmer die Vergütung für Mehrleistung zu. Der Nachtrag ist damit kein Fehlverhalten, sondern ein Geschäftsmodell, das jede Lücke im Vertrag belohnt.

Zur Größenordnung: Eine Untersuchung der Hertie School (Kostka, 2015) hat 170 deutsche Großprojekte ausgewertet. Die 119 abgeschlossenen lagen im Mittel 73 Prozent über der ursprünglichen Kostenschätzung; als Hauptursachen nennt die Studie Planungsdefizite und fehlende Kontrolle. Die Zahlen betreffen öffentliche Großprojekte und lassen sich nicht auf ein privates Vorhaben übertragen. Sie zeigen aber, wo die Kosten entstehen: nicht im Angebot, sondern danach.

Leistungsphase 8Warum der Architekt die Lücke nicht schließt

General­unternehmer oder Architekt ist die falsche Frage

Die Frage „Generalunternehmer oder Architekt“ stellt zwei Dinge gegenüber, die sich nicht ersetzen. Der Architekt plant. In der Leistungsphase 8 der HOAI überwacht er die Ausführung, und zwar seine eigene Planung. Geht ein Mangel auf einen Planungsfehler zurück, beurteilt ihn derjenige, der ihn verursacht hat. Der Bundesgerichtshof verlangt in der Objektüberwachung gesteigerte Aufmerksamkeit ausgerechnet dann, wenn nach fremder Planung gebaut wird.

Dazu kommt der Zuschnitt der Leistungen. Der Architekt bereitet die Vergabe vor und wirkt bei ihr mit, das sind die Leistungsphasen 6 und 7. Verhandeln, vergeben und den Vertrag verantworten muss der Bauherr. Diese Aufgaben sind delegierbar, aber nicht an den Planer und nicht an den Generalunternehmer: Sie gehören in eine Stabsfunktion neben dem Bauherrn. Das ist die Rolle, die wir in Was macht ein Bauherrenvertreter? beschreiben.

EntscheidungWann welches Modell

Wann der General­unternehmer die richtige Wahl ist

Für den Generalunternehmer spricht, wenn der Bauherr weder Zeit noch Organisation für zwanzig Verträge hat, wenn ein einziger Fertigstellungstermin mit Vertragsstrafe wichtiger ist als der letzte Prozentpunkt im Preis, und wenn die Planung zum Vertragsschluss fertig und das Leistungsverzeichnis dicht ist. Dann ist der Zuschlag der Preis für Ruhe, und er ist gut angelegt, sofern jemand den Vertrag vorher prüft und die Nachträge hinterher.

Für die Einzelvergabe mit Bauherrenvertreter spricht, wenn der Preis zählt, wenn die Planung noch reift oder Bauabschnitte nacheinander kommen, wenn der Bauherr das Klumpenrisiko eines einzigen Vertragspartners nicht tragen will, und wenn er die Steuerung ohnehin einkaufen müsste. Das Honorar der Projektsteuerung liegt nach der AHO-Honorartafel bei rund drei bis vier Prozent der Baukosten für Projekte von 15 bis 20 Millionen Euro, bei kleineren Projekten darüber; die Projektleitung kommt gesondert hinzu. Ein Vollmandat liegt damit typischerweise im mittleren einstelligen Prozentbereich und bleibt in aller Regel unter dem GU-Zuschlag, den es ersetzt.

Der dritte Weg ist die Kombination: GU-Vergabe mit Bauherrenvertreter. Der Bauherrenvertreter prüft das Leistungsverzeichnis, bevor daraus ein Vertrag wird, verhandelt die Pauschale gegen die Summe der Einzelpreise, und prüft während der Ausführung jeden Nachtrag. Damit bleibt die Terminsicherheit des GU-Modells, und der Aufpreis für Lücken entfällt weitgehend.

ModellrechnungAnnahmen offengelegt

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, ein Wohnungsbau mit 8 Millionen Euro Baukosten in der Summe der Einzelvergaben. Ein GU-Vertrag läge bei dem üblichen Zuschlag von 10 bis 15 Prozent zwischen 8,8 und 9,2 Millionen Euro. Die Bauherrenvertretung über alle Phasen läge bei einem Honorar von vier bis sechs Prozent, wie es unterhalb der AHO-Tafel für Projekte dieser Größe üblich ist, zwischen 320.000 und 480.000 Euro. Bleibt es bei den Ausgangsannahmen, liegt die Differenz zugunsten der Einzelvergabe mit Steuerung zwischen rund 320.000 und 880.000 Euro.

Diese Rechnung ist eine Modellrechnung mit den oben genannten Spannen, kein Projektergebnis. Sie unterschlägt zwei Dinge, die im Einzelfall entscheiden: die Nachträge, die in beiden Modellen anfallen und die der Bauherrenvertreter in beiden prüft, und die Bauzeit, die bei schlechter Koordination der Einzelvergabe länger und damit teurer wird. Genau deshalb ist die Einzelvergabe ohne Steuerung keine Alternative, sondern ein Risiko.

Wann Solid EstateDer Bauherrenvertreter, der selbst Bauherr ist

Wie wir die Entscheidung begleiten

Wir vergeben für eigene Projekte selbst, mit eigenem Kapital im Risiko, und prüfen ein Leistungsverzeichnis für Mandanten so, wie wir unser eigenes prüfen. Wir sitzen bei der Verhandlung auf Ihrer Seite des Tisches, gleich, ob am Ende ein Generalunternehmer beauftragt wird oder zwanzig Gewerke.

Als Bauherrenvertretung in München und Bayern übernehmen wir die Vergabestrategie, die Prüfung von GU-Verträgen vor der Unterschrift und die Nachtragsprüfung während der Ausführung. Für Bauträger und Entwickler, deren eigene Projektleitung fehlt oder ausgelastet ist, stellen wir die externe Projektleitung.

Häufige Fragen

Was Auftraggeber dazu fragen

Schließt der Pauschalpreis Nachträge aus?

Nein. Er deckt die vertraglich vereinbarte Leistung. Was das Leistungsverzeichnis offenlässt, ist nachtragsfähig. § 650b BGB und § 2 VOB/B sichern dem Unternehmer die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen zu. Ein dichter Vertrag vor der Unterschrift ist der einzige wirksame Schutz.

Bauträger oder Generalunternehmer: Was ist der Unterschied?

Der Bauträger baut auf eigenem Grundstück und verkauft das fertige Objekt samt Grundstück; der Käufer wird erst mit Übergabe Eigentümer. Der Generalunternehmer baut auf dem Grundstück des Bauherrn und schuldet nur die Bauleistung. Wer Grundstück und Baurecht schon hat, braucht keinen Bauträger, sondern eine Vergabeentscheidung: GU oder Einzelvergabe.

Was ist der Unterschied zwischen Generalunternehmer und Generalübernehmer?

Der Generalunternehmer erbringt wesentliche Teile der Bauleistung selbst, meist den Rohbau, und vergibt den Rest an Nachunternehmer. Der Generalübernehmer erbringt keine eigene Bauleistung und vergibt alles weiter. Für den Bauherrn ändert das an Preisbildung und Risiko wenig; entscheidend bleibt die Qualität des Vertrags und die Bonität des Partners.

Braucht es bei einem Generalunternehmer noch eine Bauherrenvertretung?

Ja, gerade dann. Der Generalunternehmer ist Vertragspartner, nicht Vertreter. Er verdient am Nachtrag, das ist sein Geschäftsmodell. Die Bauherrenvertretung prüft das Leistungsverzeichnis vor der Unterschrift, verhandelt die Pauschale und prüft während der Ausführung jeden Nachtrag dem Grunde und der Höhe nach.

Reicht die Bauleitung des Architekten aus?

Für die Objektüberwachung ja, für die Interessenvertretung des Bauherrn nicht. Der Architekt überwacht in der Leistungsphase 8 seine eigene Planung und ist nicht für Vergabe, Vertrag und Nachtragsprüfung zuständig. Diese Aufgaben gehören in eine Stabsfunktion neben dem Bauherrn.

Quellen: BGB § 650b (Anordnungsrecht des Bestellers) · VOB/B § 2 Abs. 5 und 6 · Kostka, G. (2015): Großprojekte in Deutschland, Hertie School of Governance · AHO-Heft Nr. 9, 6. Auflage 2025 · HOAI 2021, Anlage 10. Stand: 09/2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Honorarberatung im Einzelfall.

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Wir prüfen ein Leistungsverzeichnis so, wie wir unser eigenes prüfen, weil wir regelmäßig selbst als Bauherr auftreten. Vor der Unterschrift ist der beste Zeitpunkt.

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